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Trägerschaft des efms

Das efms war ein wissenschaftliches Institut an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gemäß Art. 129 Abs. 5 BayHSchG (Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17.9.1993).

Träger des efms war der gemeinnützige Verein europäisches forum für migrationsstudien e. V. (AG Bamberg 895), gegründet am 22.1.1993 in Fürth/Bay. Der Trägerverein (USt-IdNr DE204307662) war durch Bescheid des Finanzamts Bamberg als gemeinnützig anerkannt (Förderung wissenschaftlicher Zwecke, Bildung und Erziehung, sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler). Der Verein wurde am 24.6.2019 aus dem Vereinsregister gelöscht.

Ehemaliger Vorstand des efms e.V.


Satzung des efms e.V.

Präambel

Europa erlebt vor dem Hintergrund einer zunehmenden globalen Mobilisierung die wachsende Bedeutung von Wanderungsbewegungen für seine gesellschaftliche, politische und soziale Entwicklung.

Daraus erwachsen wissenschaftliche, gesellschaftliche und soziale Gestaltungsaufgaben für Europa insgesamt und für seine Länder.

Zur Erfüllung dieser Gestaltungsaufgaben ist es notwendig, Entstehung und Entwicklung der gegenwärtigen Migrationen zu untersuchen und Vorschläge für eine tragfähige und humane Migrations- und Integrationspolitik zu entwickeln.

Dieses Ziel verlangt eine interdisziplinäre und internationale Zusammenarbeit sowie den Austausch und Wissenstransfer insbesondere zwischen den Bereichen Forschung, Politik, Verwaltung, Medien, Bildung und Öffentlichkeit.

Die Gründung des europäischen forums für migrationsstudien soll einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung dieser gesellschaftlichen Aufgabe leisten.


1. Name, Sitz, Rechtsform

1.1 Der Verein führt den Namen "europäisches forum für migrationsstudien", bzw. in englischer Sprache "european forum for migration studies" (efms).

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".

1.3 Sitz des Vereins ist Bamberg.


2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, insbesondere auf dem Gebiet der Migration und ihrer gesellschaftlichen und politischen Folgen sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gründung und Unterhaltung eines Institutes an der Universität Bamberg mit dem Namen "Europäisches Forum für Migrationsforschung, Institut an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg". Das Institut wird eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistungen wie fördernde und begleitende Aktivitäten entwickeln. Zum Zweck des Austausches von Informationen beteiligt sich das Institut am Aufbau und am Unterhalt eines internationalen Netzwerkes. Die gewonnenen Erkenntnisse werden durch einen qualifizierten Wissenstransfer insbesondere mit den Bereichen Politik, Verwaltung, Bildung und Öffentlichkeit unter Einbeziehung der Medien verwertet. Zur Erreichung seiner Ziele wird das Institut eine eigene Zeitschrift publizieren oder sich an einer Gemeinschaftspublikation beteiligen.

2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist und Gewähr dafür bietet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern.

3.2 Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder,
  • außerordentliche (fördernde) Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder bestimmen sich nach dem Gesetz.

Außerordentliche (fördernde) Mitglieder haben ein Teilnahmerecht und Ausspracherecht in Mitgliederversammlungen; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives Wahlrecht steht ihnen nicht zu.

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft oder die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.

3.3 Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

Bei außerordentlichen (fördernden) Mitgliedern gilt die Aufnahme als erfolgt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des schriftlichen Aufnahmeantrages eine schriftliche Ablehnung durch den Vorstand dem Anmeldenden zugegangen ist.


4. Verlust der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Tod,
  • freiwilligen Austritt,
  • Streichung aus der Mitgliederliste,
  • Verlust der Rechtsfähigkeit.

4.2 Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mindestens drei Monate im Voraus zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären; maßgebend ist der Eingang der Mitteilung beim Vorstand.

4.3 Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand darf nur erfolgen, wenn das Mitglied

  • seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist,
  • dauernd zahlungsunfähig geworden ist,
  • die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu begleiten,
  • gegen die Zwecke des Vereins verstoßen, dessen Ansehen geschädigt oder sich sonst als Mitglied des Vereins unwürdig erwiesen hat.

4.4 Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.

4.5 Über die Streichung in der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.


5. Finanzierung und Geschäftsjahr

5.1 Der Verein finanziert sich aus
  • a) Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder, sofern die Mitgliederversammlung die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen gemäß 5.2 beschließt,
  • b) Förderungsbeiträgen der außerordentlichen Mitglieder,
  • c) Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen und aus der Herausgabe von Veröffentlichungen,
  • d) Spenden,
  • e) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Stiftungen,
  • f) Drittmittelfinanzierung von Projekten.

5.2 Die Mitglieds- und die Förderbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

5.3 Ehrenmitglieder (3.2) und Gründungsmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.

5.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (7.);
  • Vorstand (8.).


7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung
  • wählt den Vorstand;
  • wählt den Rechnungsprüfer für den Jahresabschluss;
  • erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung;
  • genehmigt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss;
  • beschließt die Beitragsordnung und Satzungsänderung.

7.2 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand oder mindestens fünf ordentliche Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

7.4 Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

7.5 Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt in Abänderung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für Änderung des Vereinszwecks.

7.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu geben.


8. Vorstand

8.1 Zusammensetzung, Vertretung, Wahl

8.1.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Gesamtvorstand).

Die Universität Bamberg hat das Recht, ein Vorstandsmitglied zu bestellen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der Institutsleiter und der Geschäftsführer im Vorstand vertreten sein müssen. Die Amtsperiode der Vorstände beträgt fünf Jahre.

8.1.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

8.1.3 Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

8.1.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Restamtszeit vorzunehmen.

8.2 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltsplanes und des Jahresabschlussberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufgaben sowie über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
  • Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben des Vereins;
  • Ernennung des Leiters des Instituts und des Geschäftsführers.


9. Ausschüsse

Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.


10. Geschäftsführung

10.1 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.

10.2 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und die Vereinskasse.

10.3 Der Geschäftsführer hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der vom Geschäftsführer erstellte und vom Vorstand beschlossenen Jahresabschluss ist von dem von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

11. Auflösung des Vereins

11.1 Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen oder mehrere der folgenden steuerbegünstigte Zwecke: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, insbesondere auf dem Gebiet der Migration und ihrer gesellschaftlichen und politischen Folgen sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

11.3 Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Bamberg, den 12. Oktober 2015

  • Friedrich Heckmann (Vorstandsvorsitzender)
  • Wolfgang Bosswick (Stellv. Vorstand)
  • Satzung vom 22.1.1993, Änderung vom 18.7.93 Punkt 1.3: Sitzverlegung von Fürth nach Bamberg. Änderungen vom 12.10.2015: Präambel: Ergänzung „Integrationspolitik“, Punkt 2.2: Konkretisierung des Vereinszwecks; alter Punkt 6: Sonderpflichten komplett gelöscht; Punkt 8.1.1: Änderung in drei Personen und Wortlautänderungen; Punkt 8.2: Wortlautänderung; alter Punkt 10: Beirat komplett gelöscht; Punkt 11.2: neue Ergänzung. Löschung des Vereins zum 24.6.2019.


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